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In den vergangenen Wochen wurden ausländische Bauarbeiter, die nach Baden-Württemberg eingereist sind, mit einer zweiwöchigen Quarantäne belegt und durften während dieser Zeit auch nicht arbeiten. Durch vehementen Einsatz des Verbandes wurde das jetzt geändert. Es gelten jedoch besondere Voraussetzungen zum Infektionsschutz (s. Merkblatt als Anhang).

Mit Wirkung vom 24. April ist die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne dahingehend geändert worden, dass sowohl das Tätigkeitsverbot in § 2 aufgehoben als auch der Klammerzusatz „Saisonarbeitskräfte“ in § 3 Abs. 2 gestrichen wurde. Aus dem Begriff „Saisonarbeitskräfte“ war von den Behörden bislang abgeleitet worden, dass die Ausnahme nur für befrsitet eingestellte Arbeitskräfte in der Landwirtschaft gelte.   Nunmehr können aus dem Ausland für eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit eingereiste Bauarbeiter ohne Verzögerung arbeiten. Das gilt sowohl für Stammarbeitskräfte als auch für Arbeitnehmer von Nachunternehmern. Voraussetzung ist allerdings, dass die betreffenden Arbeitnehmer in den ersten 14 Tagen sowohl auf ihrer Arbeitsstelle als auch in ihrer Unterkunft von anderen Personen abgesondert werden. Auch ein Verlassen der Unterkunft darf nur zum Zwecke der Arbeitsaufnahme geschehen. Der Arbeitgeber hat dies der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, bevor seine Beschäftigten ihre Arbeit aufnehmen.   Näheres entnehmen Sie bitte der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (siehe Anhang); die relevanten Stellen haben wir farblich hervorgehoben. Ferner haben wir einen Kurzüberblich zu den anzuratenden Maßnahmen als Anhang beigefügt.   Hinweisen möchten wir auch auf die Ausnahmeregelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne. Demnach gelten die Quarantänevorschriften nicht für Tagespendler. Auch Personen, die sich für bis zu fünf Tage im Ausland aufgehalten und dort ihre Familie besucht haben, müssen sich nach ihrer Wiedereinreise nach Baden-Württemberg nicht in Quarantäne begeben.